Fiskalisierung in Deutschland ab 2020 Kassensicherungsverordnung & TSE

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Mit der Kassensicherungsverordnung kommt die Fiskalisierung ab 2020 auch in Deutschland. Umsetzung, Fristen und Massnahmen für Händler in der Übersicht.

Was ist die Kassensicherungsverordnung?

Die Fiskalisierung für Kassensysteme gibt es bereits in einigen europäischen Ländern. In Deutschland ist es am 01.01.2020 so weit, dann tritt die Kassensicherungsverordnung (KassSichV) in Kraft. Die Verordnung präzisiert die Anforderungen des Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen, §146a der Abgabeordnung (AO) und die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD). Ziel ist, Steuerbetrug und Kassen-Manipulationen durch lückenlose Erfassung von Bezahlvorgängen zu vermeiden. 

Das Gesetz betrifft grundsätzlich alle POS-Lösungen, sowohl computergestützte Systeme als auch Registrierkassen und Drucker. Eine Ausnahme sind Kassensysteme, die nach dem 25.11.2010 gekauft wurden und nachweisbar bauartbedingt nicht aufrüstbar sind. Diese können noch bis 2022 eingesetzt werden, vorausgesetzt sie erfüllen die gesetzlichen Anforderungen zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen (GoDB/GDPdU). Die bisherigen Gesetze wie die GoDB (2014) und das Gesetz zur Kassennachschau (2018) gelten weiterhin für alle Kassensysteme.

Exkurs: Fiskalisierung in Europa

Die Fiskalisierung der Kassensysteme ist bereits in vielen europäischen Ländern im Einsatz, teils nur in der Gastronomie, teils branchenweit. So zum Beispiel in Österreich, Belgien, Schweden, Italien, der Slowakei und weiteren osteuropäischen Ländern. Neben der gesetzlichen Anforderungen gibt es in einigen Ländern weitere Anreize, um die Steuerehrlichkeit zu fördern.

So gibt es z.B. in Tschechien die staatliche Quittungslotterie: Damit soll sichergestellt werden, dass für jede Transaktion ein Bon ausgestellt wird. Käufer können sich für die Teilnahme registrieren und ihre Bons scannen oder die BKP-Nummer eingeben. Unter allen Teilnehmern werden monatlich Geldpreise bis zu 1 Mio. CZK (ca. 23‘000 CHF) und Sachpreise verlost. Zudem können die Finanzämter die eingegeben Bons nutzen, um die Angaben der Händler und die Gesetzeskonformität zu prüfen. Quittungslotterien gibt es auch in der Slowakei, Slowenien, Kroatien, Griechenland und Portugal. 

Massnahmen und Fristen für Händler und Gastronomen

Bitte beachten Sie, dass wir diese Informationen auf Basis unseres aktuellen Wissensstandes zur Verfügung stellen. Für eine rechtsverbindliche Beratung setzen Sie sich bitte mit Ihrem Rechtsanwalt oder Steuerberater in Verbindung. 

Mit der neuen Verordnung müssen sich Händler und Gastronomen in Deutschland vor allem auf vier Neuerungen einstellen:

  1. Meldung aller Kassen an die Finanzbehörde (AO § 146a Abs. 4)
    Alle elektronischen Kassensysteme müssen den zuständigen Finanzbehörden gemeldet werden. Dazu gehören unter anderem der Kassentyp sowie die Anzahl der verwendeten Kassen. Die Frist für die Meldepflicht war ursprünglich auf den 31.01.2020 festgelegt. Allerdings soll die Meldung elektronisch erfolgen, ein entsprechendes Verfahren ist noch nicht verfügbar – entsprechend verschiebt sich auch die Meldepflicht. 
  2. Nutzung einer Technischen Sicherheitseinrichtung (AO § 146a Abs. 1, KassSichV §2, §5)
    Zusätzlich zur Kasse benötigen Sie ab 2020 eine technische Sicherheitseinrichtung (TSE). Sie sichert, archiviert und übermittelt die Kassen-Transaktionsdaten. Zwischen Kasse und TSE muss immer eine Verbindung bestehen. Funktional gibt es zwei Ansätze: Cloudbasierte TSE-Lösungen, bei denen die Kassen über das Internet angebunden sind, oder hardwarebasierte Lösungen, z.B. ein USB-Stick oder SD-Karte, die direkt mit der Hardware verknüpft werden.
    Die TSE besteht aus einem Speicher, einem Sicherheitsmodul, das ein nachträgliches Manipulieren oder Löschen verhindert, und einer Schnittstelle, um Daten ans Finanzamt zu übertragen. Welche Transaktionsdaten abgelegt werden müssen, ist in §2 der KassSichV festgelegt. Auch ein Ausfall der TSE ist geregelt: Es ist dann erlaubt, die Kasse weiter zu nutzen. Der Unternehmer muss das Problem aber unverzüglich beheben, Transaktionen werden entsprechend gekennzeichnet (AEAO zu § 146a, Art. 7).
    Alle angebotenen TSE müssen vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert und abgenommen werden. Da Anfang Dezember 2019 noch keine zertifizierten TSE am Markt waren, wurde eine Übergangsfrist für den Einsatz bis 30. September 2020 beschlossen.

    Update vom 20.12.2019: Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat die Zertifizierung der ersten Systeme bekanntgegeben. Lösungen von Epson und Swissbit erfüllen demnach die gesetzlichen Vorgaben an eine TSE. Die offizielle Pressemeldung des BSI finden Sie im Abschnitt Quellen und weitere Informationen.
  3. Einheitliches Export-Format für die Meldung ans Finanzamt (AO § 146a Abs. 1, KassSichV §2, §3)
    Alle aufgezeichneten Kassendaten müssen jederzeit in maschinell lesbarer Form zur Verfügung gestellt werden können. Dafür wurde ein einheitliches, strukturiertes Export-Format (DSFinV-K 2.0) für die Schnittstelle definiert. Es legt fest, welche Daten in welcher Form über die Schnittstelle übertragen werden. Dies soll die Prüfung und Kassennachschau durch Finanzbehörden vereinfachen. Das Export-Format fällt ebenfalls unter die verlängerte Frist, muss also erst zusammen mit der TSE implementiert werden.
  4. Belegausgabepflicht (AO § 146a Abs. 2, KassSichV §6)
    Ab den 1. Januar 2020 gilt ausserdem die verpflichtende Belegausgabe. Das heisst, dass für jede Transaktion direkt ein Beleg an den Kunden ausgegeben werden muss. Mit dieser Massnahme soll ein nachträgliches Storno vermieden werden.

Ausführliche Informationen, Gesetztestexte und die entsprechenden Meldungen vom BSI und den Finanzämtern finden Sie unten im Abschnitt Quellen und weitere Informationen

(Stand: Januar 2020)


onetouchPOS rechtzeitig nachrüsten

Mit der Zertifizierung der ersten TSE Ende Dezember können nun auch Kassenhersteller ihre Lösungen entsprechend anpassen. Zusätzlich zur TSE müssen auch die Angaben, die auf die Bons gedruckt werden, gemäss §6 KassSichV modifiziert werden. Wir arbeiten eng mit unseren Kunden zusammen, damit onetouchPOS bis zum Ende der Übergangsfrist im September 2020 in Deutschland gesetzeskonform eingesetzt werden kann. Für Fragen zur technischen Umsetzung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Quellen und weitere Informationen

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